Vereinsstatuten

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “HAPAX – Dietrich-Bonhoeffer-Verein in Österreich”. HAPAX ist ein Begriff aus dem neutestamentlichen Hebräerbrief (7, 27)1 und bedeutet „ein für alle Mal“. Dieser Begriff war sehr wichtig für die „Bekennende Kirche“, zu der der evangelische Theologe und Pfarrer und Christ im Widerstand Dietrich Bonhoeffer gehörte.2 HAPAX verdeutlicht, dass allein Jesus Christus der Herr der Kirche ist und nur bei ihm das Heil und der Wille Gottes zu finden sind.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiedweg 12, A-9564 Patergassen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Der „HAPAX – Dietrich-Bonhoeffer-Verein in Österreich“ bezweckt, Dietrich Bonhoeffer bekannt zu machen und seine Bedeutung und Aktualität zu bewahren und zu fördern in Bezug auf:

(1) die persönliche Spiritualität und das christliche Leben im Alltag.

(2) die christliche Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.

(3) die Verkündigung der christlichen Kirchen, ihre ökumenische Beziehung zueinander und ihren Dialog mit anderen Religionen.

(4) die gegenwärtige Situation in der österreichischen, europäischen und weltweiten Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.

(5) den Widerstand gegen die Verletzung der Menschenrechte durch politischen und religiösen Radikalismus.

Die gesellschaftliche Vielfalt der Mitglieder unabhängig von Status, Bildung, Religion und Weltanschauung wird angestrebt.

§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Der angestrebte Zweck des Vereins soll durch folgende Mittel verwirklicht werden:

  1. Ideelle Mittel:
    a) regelmäßige Versammlungen von Vereinsmitgliedern.
    b) Vorträge und Diskussionsveranstaltungen.
    c) Projekte.
    d) Kurse und Seminare.
    e) Bonhoefferbibliothek.
    f) Publikationen.
    g) Homepage.
    h) offene Mitgliederwerbung.
  1. Materielle Mittel:
    a) Mitgliedsbeiträge.
    b) Subventionen.
    c) Spenden und andere Zuwendungen.
    d) Erträgnisse aus Veranstaltungen.
    e) Sponsorengelder.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

(1) ordentliche Mitglieder, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und an den Vereinsaktivitäten  teilnehmen.

(2) fördernde Mitglieder, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen.

(3) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden. Vereinsaktivitäten wollen die Aufnahme von neuen Mitgliedern fördern.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.

(5) Aus sozialen Gründen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag reduzieren.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(4) Leistungen der Mitglieder für den Verein sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Mitgliedern, die besondere Aufgaben und Leistungen im Auftrag des Vereines ausführen, kann eine Aufwandsentschädigung und Ersatz der Barauslagen zugebilligt werden.

§ 8 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Generalversammlung.
  2. Der Vorstand.
  3. Zwei Rechnungsprüfer / zwei Rechnungsprüferinnen.

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich zu den vom Vorstand festgesetzten Termin statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen

Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst werden.

(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder zur Teilnahme berechtigt und können zur Tagesordnung das Wort ergreifen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(6) Jede Generalversammlung ist beschlussfähig.

(7) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung den Ausschlag.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau, in dessen / deren Verhinderung sein Stellvertreter / ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10) Die Generalversammlung ist nicht öffentlich, sondern nur für Mitglieder.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.

(3) Bestellung und Entastung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

(4) die Beschlussfassung über alle vom Vorstand vorgelegten Anträge.

(5) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(7) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus maximal sechs Mitgliedern, und zwar:
a) dem Obmann / der Obfrau.
b) dem Schriftführer / der Schriftführerin.
c) dem Kassier / der Kassierin.
d) sowie deren Stellvertreter/innen

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

(3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau bzw. dessen / deren Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Desgleichen kann der Kassier / die Kassierin in dringenden Fällen den Vorstand einberufen. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Vorstandssitzung abzuhalten.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(6) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

(7) Die Generalversammlung kann bei schwerwiegenden Gründen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.

(8) Die Vorstandsmitglieder können bei schwerwiegenden Gründen schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

(9) Zeichnungsberechtigt sind: Der Obmann/die Obfrau, der Kassier/die Kassierin

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
c) Verwaltung des Vereinsvermögens.
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

(1) Der Obmann / die Obfrau ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm / ihr obliegt die offizielle Vertretung des Vereins nach außen.

(2) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen, sowie den

Verein verpflichtende Urkunden sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn sie vom Obmann / der Obfrau oder vom Schriftführer / der Schriftführerin unterfertigt sind. Betreffen sie jedoch Geldangelegenheiten, dann hat sie der Kassier / die Kassierin oder dessen / deren Stellvertreter/in mit zu fertigen.

(3) Dem Obmann / der Obfrau stehen zusammen mit dem Kassier / der Kassierin alle Befugnisse zu, für welche nach § 1008 ABGB eine besondere Vollmacht erforderlich ist.

(4) Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann / die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer / die Schriftführerin hat den Obmann / die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm / Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
c) Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines verantwortlich.

§ 14 Die Rechnungsprüfer/innen

(1) Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 (2) und (8) sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

- Aktualisiert Dezember 2022 -


 

Mitgliedsbeitrag siehe Aufnahmeantrag!